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Excel-Zeiterfassung: rechtssicher oder Risiko?

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Excel-Zeiterfassung: rechtssicher oder Risiko?

Excel ist zur Arbeitszeiterfassung erlaubt. Das Bundesarbeitsgericht hat es ausdrücklich festgestellt: Die Arbeitszeiterfassung „muss nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen. Vielmehr können beispielsweise – je nach Tätigkeit und Unternehmen – Aufzeichnungen in Papierform genügen" (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21, Rn. 65). Auch das BMAS bestätigt, dass für die Aufzeichnung derzeit keine Formvorschrift besteht. Wer eine saubere Tabelle führt, verstößt damit nicht schon wegen des Werkzeugs gegen geltendes Recht. Rechtssicher ist Excel deshalb aber nicht automatisch: Die Tabelle muss inhaltlich vollständig sein, Fristen einhalten, zwei Jahre aufbewahrt werden – und sie meldet sich nicht, wenn eine Ruhezeit unterschritten wird. Das Risiko liegt nicht im Dateiformat, sondern in dem, was Excel nicht kann.

Warum Excel rechtlich zulässig ist

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist keine Erfindung des Jahres 2022. Sie folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz, der seit 1996 in Kraft ist. Das Bundesarbeitsgericht hat sie mit Beschluss vom 13. September 2022 aus dieser Norm in unionsrechtskonformer Auslegung abgeleitet, nicht neu geschaffen. Das BMAS fasst zusammen: „Das ist laut BAG bereits heute geltendes Recht." Leitsatz 1 der Entscheidung lautet:

„Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat." — BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21

Der zweite Halbsatz ist eine Einschränkung, die oft untergeht: Die Erfassungspflicht erstreckt sich nicht auf Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit „wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist" oder von ihnen selbst bestimmt werden kann (BAG, 1 ABR 22/21, Rn. 56). Als solche Ausnahmen kommen die §§ 18 bis 21 ArbZG in Betracht (BAG, a. a. O., Rn. 57) – etwa leitende Angestellte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG.

Entscheidend für die Excel-Frage ist, was das BAG zur Form sagt – und es sagt dazu einiges. Maßgeblich ist die Vorgabe des EuGH, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System" einzuführen, mit dem die geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (BAG, 1 ABR 22/21, Rn. 22, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 „CCOO"). Bei der Auswahl bleibt aber ein Spielraum:

„Wie der Verweis des Gerichtshofs auf die Schlussanträge des Generalanwalts erkennen lässt […], muss die Arbeitszeiterfassung nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen. Vielmehr können beispielsweise – je nach Tätigkeit und Unternehmen – Aufzeichnungen in Papierform genügen. Zudem ist es, auch wenn die Einrichtung und das Vorhalten eines solchen Systems dem Arbeitgeber obliegt, nach den unionsrechtlichen Maßgaben nicht ausgeschlossen, die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten als solche an die Arbeitnehmer zu delegieren." — BAG, 1 ABR 22/21, Rn. 65

Damit stehen zwei Dinge fest, die für die Praxis wichtiger sind als jede Anbieteraussage: Papier und Tabelle können genügen, und die Beschäftigten dürfen selbst eintragen. Bei der Auswahl sind laut BAG „die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens – insbesondere seine Größe – zu berücksichtigen". Für ein kleines Büro mit festen Zeiten gilt also ein anderer Maßstab als für einen Schichtbetrieb.

Der Gesetzgeber hat diesen Spielraum bis heute nicht eingeengt. Das BMAS formuliert es so: „Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation sind noch nicht getroffen worden. Für die Aufzeichnung besteht derzeit keine Formvorschrift; sie kann auch handschriftlich erfolgen." Auch § 16 Abs. 2 ArbZG, der die Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit vorschreibt, enthält keine Formvorgabe.

Die Verantwortung bleibt allerdings beim Betrieb. Das BMAS: Der Arbeitgeber kann die Aufzeichnung „so wie bislang auch schon delegieren, wobei er für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes verantwortlich bleibt". Die Mitarbeiterin darf die Tabelle also selbst führen – dafür, dass am Ende etwas Richtiges darin steht, haftet der Betrieb.

Was in der Aufzeichnung stehen muss – unabhängig vom Werkzeug

Diese Anforderungen gelten für Excel genauso wie für jedes andere System:

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder beschäftigten Person (BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung).
  • Die gesamte Arbeitszeit, nicht nur die Überstunden. Auf die Frage, ob die bisherige Aufzeichnung nach ArbZG genüge, antwortet das BMAS ausdrücklich: „Nein. […] Nach der Entscheidung des BAG ist die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen."
  • Zusätzlich nach § 16 Abs. 2 ArbZG: die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit sowie ein Verzeichnis der Arbeitnehmer, die in eine Verlängerung nach § 7 Abs. 7 ArbZG eingewilligt haben. Aufbewahrung: mindestens zwei Jahre.
  • In bestimmten Fällen zusätzlich nach § 17 Abs. 1 MiLoG: Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV und für die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche – etwa Bau, Gaststätten, Speditions- und Logistikgewerbe, Fleischwirtschaft – sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Beim letzten Punkt gibt es zwei Ausnahmen, die viele übersehen. Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung nimmt Beschäftigte aus, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt 4.461 Euro brutto überschreitet (§ 1 Abs. 1 MiLoDokV). Die Grenze sinkt auf 2.974 Euro brutto, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt nachweislich für die letzten vollen zwölf Monate gezahlt hat. Ausgenommen sind außerdem Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a SGB IV, also Minijobs in Privathaushalten (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MiLoG).

Wo die Pflicht greift, wird sie in der Praxis am häufigsten an der Frist verfehlt: Eine Excel-Tabelle, die einmal im Monat vor der Lohnabrechnung ausgefüllt wird, verletzt die Sieben-Tage-Frist – auch wenn am Monatsende alle Zahlen stimmen.

Die vier Stellen, an denen Excel in der Praxis kippt

1. Nachträgliche Änderbarkeit

Das System muss „objektiv, verlässlich und zugänglich" sein – so gibt das BAG die Vorgabe des EuGH wieder (BAG, 1 ABR 22/21, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 „CCOO"). Eine Tabellendatei lässt sich rückwirkend ohne Spur ändern. Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur Revisionssicherheit gibt es derzeit nicht – aber wer bei einer Prüfung nur eine Datei mit heutigem Änderungsdatum vorlegt, muss deren Verlässlichkeit auf anderem Weg plausibel machen.

2. Grenzwerte fallen niemandem auf

Das ist das eigentliche Risiko, und es hat nichts mit Formvorschriften zu tun. Excel rechnet, aber es prüft nicht:

  • § 3 ArbZG: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
  • § 5 Abs. 1 ArbZG: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. In bestimmten Branchen – etwa Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Verkehrsbetrieben, Landwirtschaft – darf die Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Voraussetzung: Jede Verkürzung wird innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen. Weitere Abweichungen sind nach § 7 ArbZG durch Tarifvertrag möglich.

Beide Verstöße sind bußgeldbewehrt: Beschäftigung über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG) und die Nichtgewährung der Mindestruhezeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG) können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 2 ArbZG). In einer Tabelle steht „Ende 21:30" am Montag und „Beginn 07:00" am Dienstag – 9,5 Stunden Ruhezeit. Niemand sieht es, bis jemand danach sucht.

3. Fristen und Aufbewahrung

Wer entgegen § 16 Abs. 2 ArbZG Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG); der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 30.000 Euro. Im Anwendungsbereich des MiLoG ist der Rahmen höher: Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG können nach § 21 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 3 MiLoG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Excel-spezifisch ist daran das Aufbewahrungsproblem: Dateien wandern über Laufwerke, werden überschrieben, gehen mit dem Laptop einer ausgeschiedenen Kollegin verloren. Zwei Jahre sind eine lange Zeit für eine Datei ohne Eigentümer.

4. Zugänglichkeit für die Beschäftigten

Die EuGH-Formel nennt neben „objektiv" und „verlässlich" auch „zugänglich". Eine Tabelle, die im Personalordner liegt und auf die nur die Geschäftsführung Zugriff hat, ist für die betroffenen Beschäftigten nicht einsehbar. Das ist rechtlich noch nicht abschließend ausgeurteilt, aber es ist die absehbare Schwachstelle.

Abgrenzung: Im Überstundenprozess bleibt die Darlegungslast

Die Erfassungspflicht wirkt in Vergütungsstreitigkeiten nicht automatisch zulasten des Arbeitgebers. Das BAG hat mit Urteil vom 4. Mai 2022 (5 AZR 359/21) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der Überstundenvergütung verlangt, die Leistung der Überstunden und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber darlegen muss – vom Erfordernis der arbeitgeberseitigen Veranlassung sei wegen der EuGH-Entscheidung C-55/18 nicht abzurücken. Die Zeiterfassungspflicht hat die Darlegungslast im Überstundenprozess also nicht umgekehrt. Das entlastet Excel-Nutzer im Zivilprozess, ändert aber nichts an den öffentlich-rechtlichen Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Zoll.

Wann Excel vertretbar ist – und wann nicht

Excel ist als Übergangslösung vertretbar, wenn alle folgenden Punkte zutreffen:

  • Sehr kleines Team mit überschaubaren, weitgehend festen Arbeitszeiten.
  • Kein Betrieb in einem der Bereiche nach § 2a SchwarzArbG und keine geringfügig Beschäftigten. Sonst gilt die Sieben-Tage-Frist des § 17 Abs. 1 MiLoG – es sei denn, eine der oben beschriebenen Ausnahmen (Entgeltgrenzen der MiLoDokV, Minijobs in Privathaushalten) trifft zu.
  • Die Datei wird täglich oder mindestens wöchentlich gepflegt, nicht rückwirkend zum Monatsende.
  • Es gibt eine feste Ablage mit Versionierung und einer verantwortlichen Person, die die Zwei-Jahres-Frist im Blick hat.
  • Jemand prüft regelmäßig manuell auf Höchstarbeitszeit und Ruhezeit.

Excel ist die falsche Wahl, wenn Schichtbetrieb, Rufbereitschaft, stark schwankende Arbeitszeiten oder mehrere Standorte im Spiel sind – also überall dort, wo Grenzwertverstöße wahrscheinlich sind und niemand sie manuell nachrechnen wird.

Was die geplante elektronische Aufzeichnungspflicht ändern würde

Vorweg zur Einordnung: Alles in diesem Abschnitt ist Entwurfsstand, kein geltendes Recht. Die Bundesregierung hat sich laut BMAS im Koalitionsvertrag darauf verständigt, „die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit als elektronische Aufzeichnungspflicht im Arbeitszeitgesetz auszugestalten" (BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung). Inzwischen gibt es dazu einen Referentenentwurf des BMAS vom 18.06.2026. Er befindet sich in der Verbändeanhörung; einen Kabinettsbeschluss oder ein Verfahren im Bundestag gibt es noch nicht (Stand 29.07.2026). Der Entwurf sieht vor:

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind „jeweils am Tag der Arbeitsleistung" elektronisch aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG-E).
  • Übergangsfristen für die elektronische Form: ein Jahr nach Inkrafttreten für alle, zwei Jahre für Betriebe mit weniger als 250, fünf Jahre für Betriebe mit weniger als 50 Arbeitnehmern.
  • Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern und Privathaushalte dürfen dauerhaft nichtelektronisch aufzeichnen – die Aufzeichnungspflicht selbst bleibt.
  • Tarifverträge können die nichtelektronische Form und eine spätere Aufzeichnung bis zum siebten Kalendertag zulassen.

Für die Excel-Frage ist der Entwurf milder, als die Überschrift „elektronische Aufzeichnungspflicht" vermuten lässt: Die Entwurfsbegründung schreibt keine bestimmte Technik vor und nennt neben Zeiterfassungsgeräten und Apps ausdrücklich „die Nutzung herkömmlicher Tabellenkalkulationsprogramme" als mögliche Form der elektronischen Aufzeichnung. Vor dem Aus stünde also nicht die Excel-Datei, sondern die Papierliste – und die Gewohnheit, rückwirkend einzutragen: Aufgezeichnet werden müsste am Tag der Arbeitsleistung. Geltendes Recht ist all das noch nicht. § 16 Abs. 2 ArbZG schreibt in der am 29.07.2026 abrufbaren Fassung weiterhin keine Form vor, und nach der Verbändeanhörung wird mit Änderungen am Entwurf gerechnet.

Compliance-Prüfung in sechs Fragen

Prüfen Sie Ihre bestehende Tabelle:

  1. Stehen für jeden Arbeitstag Beginn, Ende und Dauer drin – oder nur eine Stundensumme?
  2. Wird die gesamte Arbeitszeit erfasst oder nur die Abweichung vom Soll?
  3. Wird spätestens sieben Kalendertage nach dem Arbeitstag eingetragen, falls § 17 MiLoG greift?
  4. Ist irgendwo dokumentiert, wann welcher Eintrag entstanden ist?
  5. Liegen die letzten zwei Jahre vollständig und auffindbar vor?
  6. Wer hat zuletzt geprüft, ob Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) und Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG) eingehalten wurden?

Bleibt bei Frage 6 die Antwort „niemand", ist das Problem nicht Excel, sondern die fehlende Prüfung. Details zur Rechtsgrundlage stehen im Artikel Arbeitszeiterfassung Pflicht 2026.

So löst Zeitcockpit das

Zeitcockpit erfasst Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit und prüft jede Buchung automatisch gegen die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes – überschrittene Höchstarbeitszeit, unterschrittene Ruhezeit. Verstöße erscheinen als Hinweis, nichts wird blockiert. Genau die Prüfung also, die in Excel niemand macht. Bis fünf aktive Mitarbeitende ist Zeitcockpit kostenlos.

Ehrlich einsortiert: Wer heute mit einer gepflegten Tabelle und festen Arbeitszeiten arbeitet, ist rechtlich nicht im Verzug und muss nicht sofort wechseln. Und wer seine Zahlen als Datei in der Hand halten will, muss darauf nicht verzichten: Zeitcockpit exportiert die Buchungen eines frei wählbaren Zeitraums als Excel-Datei, den Jahresbericht sowie Lohn- und Projektstunden zusätzlich als CSV. Die Tabelle bleibt also verfügbar – nur als Ergebnis der Erfassung statt als deren Grundlage.


Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Quellen

  • BMAS, Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung (Abruf 28.07.2026) – https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Regelungen-zur-Arbeitszeit/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html
  • BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21 (Leitsatz 1; Rn. 22 EuGH-Formel; Rn. 56 f. Art.-17-Ausnahme; Rn. 65 Papierform und Delegation) – https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-22-21/
  • BAG, Urteil vom 04.05.2022, 5 AZR 359/21 (Überstundenvergütung, Darlegungslast) – https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-359-21/
  • EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 (CCOO) – zitiert nach BAG, 1 ABR 22/21, Rn. 22 (curia.europa.eu liefert HTTP 403)
  • § 3 ArbZG (werktägliche Höchstarbeitszeit) – https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html
  • § 5 Abs. 1 und 2 ArbZG (Ruhezeit, Verkürzung) – https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__5.html
  • § 16 Abs. 2 ArbZG (Aufzeichnung, Aufbewahrung) – https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__16.html
  • § 22 ArbZG (Bußgeldvorschriften) – https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__22.html
  • § 17 Abs. 1 MiLoG (Aufzeichnungsfrist, Aufbewahrung) – https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__17.html
  • § 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 MiLoG (Bußgeldrahmen) – https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__21.html
  • § 1 Abs. 1 MiLoDokV (Entgeltgrenzen 4.461 / 2.974 Euro) – https://www.gesetze-im-internet.de/milodokv_2015/
  • § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG – https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html
  • BMAS, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften, Stand 18.06.2026 (nicht amtlich veröffentlicht; Kopie via Table.Media) – https://table.media/assets/berlin/arbeitszeit_bmas.pdf

Häufige Fragen

Ist Zeiterfassung mit Excel erlaubt?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die Arbeitszeiterfassung nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen muss und je nach Tätigkeit und Unternehmen auch Aufzeichnungen in Papierform genügen können (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21, Rn. 65). Auch das BMAS bestätigt, dass für die Aufzeichnung derzeit keine Formvorschrift besteht. Entscheidend ist nicht das Werkzeug, sondern ob Inhalt, Fristen und Aufbewahrung stimmen.

Muss eine Excel-Zeiterfassung revisionssicher sein?

Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur Revisionssicherheit der Arbeitszeitaufzeichnung gibt es derzeit nicht. Das System muss aber objektiv, verlässlich und zugänglich sein (BAG, 1 ABR 22/21, Rn. 22, unter Verweis auf EuGH, 14.05.2019, C-55/18). Bei einer frei überschreibbaren Datei ohne Änderungsnachweis lässt sich das im Zweifel kaum belegen.

Was muss in der Excel-Tabelle stehen?

Nach Leitsatz 1 des BAG-Beschlusses vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Das BMAS nennt zusätzlich die Dauer und stellt klar, dass die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen ist, nicht nur die Überstunden (BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung). Je nach Betrieb kommen besondere Aufzeichnungspflichten hinzu: nach § 16 Abs. 2 ArbZG die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit, nach § 17 Abs. 1 MiLoG für bestimmte Branchen und Minijobs eine Aufzeichnung binnen sieben Kalendertagen.

Wie lange muss ich die Excel-Datei aufbewahren?

Die Nachweise nach § 16 Abs. 2 ArbZG sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 MiLoG gilt ebenfalls eine Mindestaufbewahrung von zwei Jahren ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt.

Welche Bußgelder drohen bei fehlerhafter Aufzeichnung?

Wer entgegen § 16 Abs. 2 ArbZG Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht lange genug aufbewahrt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 30.000 Euro (§ 22 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 ArbZG). Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht des § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 MiLoG).

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